Schulbesuchszeit

Rechtliches zur Schulbesuchszeit

„Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

Kinder, die nach dem 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult.“ (Schulgesetz für das Land NRW, Stand Schuljahr 2015/2016, §35).
Die Schulpflicht endet nach in der Regel 10 Schulbesuchsjahren (SchG §37), jedoch im Bildungsgang Geistige Entwicklung nach 11 Jahren.

Danach beginnt die Berufsschulpflicht, die von den Schüler*innen unserer Schule in der Berufspraxisstufe abgeleistet werden kann. Sie endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres (BASS 2015 / 2016; 13-41 Nr 2.1 / 2.2 § 38 bis 41).
Die Berufspraxisstufe ist konzipiert als eine Form der praktischen Vorbereitung auf das Berufsleben für Menschen mit Förderbedarf in der geistigen Entwicklung, um nach dem Ende der Schulpflicht die Berufsschulpflicht zu erfüllen. Sie richtet sich an Jugendliche in ihrem 12. und 13. Schulbesuchsjahr.

Zum Konzept unserer Schule gehört es, dass Schüler*innen schon früher (ab 10. oder 11. Schulbesuchsjahr) Gelegenheit haben, am Unterricht in der Berufspraxisstufe teilzunehmen, wenn dies ihrem individuellen Entwicklungsstand entspricht. Es ist in Einzelfällen auch möglich, die Schule vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zu verlassen, wenn schon ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, in Verbindung mit dem die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann. Dies beantragen die Eltern und die Schule gemeinsam bei der Bezirksregierung.

Auch ist es in Ausnahmefällen möglich, die Schulzeit zu verlängern, wenn begründete Aussicht besteht, dass eine Verlängerung des Schulbesuchs die Jugendlichen dem Erreichen des Bildungsziels näher bringt. Dazu stellen die Eltern einen Antrag, der je nach Dauer der Schulbesuchszeit vom Klassenteam, der Konferenz, letztlich der Bezirksregierung entschieden wird.